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Organspende

1. Rechtliche Grundlagen

Diese sind in dem am 01.12.97 in Kraft getretenen “Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen” (Transplantationsgesetz) zusammengefaßt. Im Gesetz werden im einzelnen geregelt:

  • Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organspende, Spendeausweise
  • Voraussetzungen der Zulässigkeit der Organentnahme
  • Todesfeststellung
  • Achtung der Würde des Organspenders
  • Zulässigkeit der Organentnahme bei Lebendspendern
  • Zulässigkeit der Organübertragung (Transplantation)
  • Organisation (Transplantationszentren, zentrale Koordinierungsstelle, zentrale Vermittlungsstelle, Richtlinien der Bundesärztekammer)
  • Datenschutz
  • Verbot des Organhandels

Gesetzestext

 

2. Praxis der Organspende bei Verstorbenen

Voraussetzungen für jede Organspende sind die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen und die medizinische Eignung. Zu den wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen zählen die Todesfeststellung und die Zustimmung zur Organentnahme. Nach dem Stand der Wissenschaft ist der Mensch tot, wenn entweder sichere Todeszeichen wie Leichenstarre und Totenflecken auftreten oder aber das gesamte Gehirn abgestorben ist (Hirntod). In ersterem Falle ist lediglich eine Gewebespende (z.B. Hornhaut der Augen) möglich. Für die Entnahme durchbluteter Organe (Niere, Leber, Herz, Lunge, Bauchspeicheldrüse) ist ein intakter Blutkreislauf (schlagendes Herz) erforderlich. Zum Hirntod führen im wesentlichen zwei Ursachen: Traumen (Unfälle, Selbstmordversuche u.ä.) sowie Krankheiten (Hirnblutungen, Schlaganfälle, Hirntumore, Sauerstoffmangel u.a.). Der Hirntod wird von zwei Ärzten, die voneinander und vom Transplantationschirurgen unabhängig sind, festgestellt. Die Kriterien werden von der Bundesärztekammer festgelegt (Suche nach Hirntod). Der nächste Schritt auf dem Weg zur Organspende ist das Einverständnis. Das Einverständnis (oder auch die Ablehnung) kann zu Lebzeiten mittels eines Organspendeausweises (Muster 170 KB) dokumentiert werden. Allerdings haben nur etwa 5% der Bevölkerung einen solchen Ausweis. Für alle anderen Fälle hat der Gesetzgeber vorgesehen, daß die Angehörigen (oder enge Freunde oder ein vom Verstorbenen Beauftragter) zum mutmaßlichen Willen des Verstorbenen befragt werden (erweiterte Zustimmungslösung). Bei vorliegendem Einverständnis wird die zentrale Koordinierungsstelle (aktuell die DSO-Deutsche Stiftung Organtransplantation) informiert, die die Organentnahme gemeinsam mit den Transplantationszentren, die in diesem Falle auch Entnahmezentren sind, organisiert. Gleichzeitig beginnt die Vermittlung der Organe. Diese Vermittlung hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers “nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit” zu erfolgen. Diese Vermittlungsstelle ist Eurotransplant in Leiden/Holland. Kriterien für die Vermittlung sind unter anderem:

  • Blutgruppenkompatibilität (keine völlige Gleichheit erforderlich)
  • passende Übereinstimmung von Gewebemerkmalen des Spenders und Empfängers (“HLA”)
  • Dauer der Wartezeit
  • Alter (Kinder werden bevorzugt)

Um Organe vermitteln zu können, führen alle Transplantationszentren Wartelisten. Bei der Niere warten deutschlandweit ca. 10.000 Patienten bei einer Transplantationsrate von ca. 2000 pro Jahr.

Weitere Informationen: Arbeitskreis Organspende